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UNSERE AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen der CONIGON GmbH

Stand: 31.01.2023

1. Geltungsbereich 

a) Die Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Lieferungen, Leistungen und Angebote der CONIGON GmbH, Gathmannstraße 9 in 66763 Dillingen für alle Länder außerhalb von Frankreich, sowie der Conigon France SAS für Frankreich – beide im Folgenden „CONIGON“ genannt. Spätestens mit Entgegennahme von Dienstleistungen oder Waren gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, sofern keine schriftliche Bestätigung vorliegt. 

b) Angestellte der CONIGON sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen. 

c) CONIGON ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so ist die CONIGON berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollen. 

d) Die CONIGON ist berechtigt, Vertragsleistungen ganz oder teilweise mit allen Rechten und Pflichten auf Dritte zu übertragen oder durch Dritte durchführen zu lassen. 

e) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. 

2. Zusammenarbeit 

a) Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich unverzüglich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des Vertragspartners. 

b) Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der CONIGON unverzüglich mitzuteilen. 

c) Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten. 

d) Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. 

e) Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können. 

3. Softwarelieferungen, Projekte, Abnahme 

a) Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird für diese dem Kunden ein zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht eingeräumt, soweit dieses nicht im Gegensatz zu den vom Hersteller bestimmten Bedingungen steht. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen Vereinbarung mit dem Hersteller der Software. Bei Verstoß haftet der Kunde für alle entstandenen Schäden. Im Weiteren gelten die Bedingungen des jeweiligen Softwareherstellers. Bei Softwarelieferungen ergeben sich Leistungsinhalt und Leistungsumfang aus der Leistungsbeschreibung. 

b) Das Nutzungsrecht an Projektergebnissen kann nur mit Zustimmung der CONIGON auf Dritte übertragen werden. Die Zustimmung kann in dem Vertrag erteilt werden, in dem die Durchführung des jeweiligen Projektes vereinbart wird. Alle Urheberrechte an Projektergebnissen bleiben vorbehalten. 

c) Im Falle der Entwicklung von (Individual-)Software, erhält der Kunde das Nutzungs- und Verfügungsrecht für das gesamte Ergebnis der durch die CONIGON durchgeführten Arbeiten. Das Nutzungsrecht an einer von der CONIGON entwickelten oder gelieferten Software umfasst die Nutzung und Vervielfältigung für den internen Gebrauch des Kunden. Der Kunde darf die Software weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden dessen Nutzungsrecht für ihn ausüben oder 100%ige Tochterunternehmen sind.  

d) Soweit vorstehend nicht abweichend bestimmt, übernimmt die CONIGON im Rahmen von Dienstleistungsverträgen keine Haftung für des jeweilige vom Auftraggeber angestrebte Leistungsergebnis, insbesondere nicht dafür, dass es frei von Schutzrechten Dritter ist oder solche nicht verletzt. 

e) CONIGON stellt die vertragsgemäß entwickelte Software durch unverzügliche Anzeige gegenüber dem Kunden zur Abnahme bereit. Die Lieferung der Software steht der Anzeige gleich. Nimmt der Auftraggeber nach Bereitstellung der Software aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung das Werk nicht ab, so gilt die Software eine Woche nach Bereitstellung als abgenommen. Eine Nutzung der Software durch den Auftraggeber, gleichgültig ob ganz oder teilweise, steht der Abnahme gleich. 

f) CONIGON behält an der erstellten und gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist 

4. Freistellungsverpflichtung bei SaaS- bzw. ASP-Verträgen. 

a) Stellt CONIGON dem Kunden die Möglichkeit zur Nutzung von auf Servern der CONIGON installierten und laufenden Software-Lösungen im Wege von SaaS (Software as a Service)- oder ASP (Application Service Providing)- Vertragsmodellen zur Verfügung, so ist allein der Kunde für jede Nutzung der Server von CONIGON sowie der durch CONIGON zur Verfügung gestellten Softwareprogramme unter Verwendung seiner Zugangskonten und Zugangsdaten verantwortlich. Der Kunde verpflichtet sich insofern ausdrücklich, über die Server von CONIGON oder unter Verwendung der auf den Servern von CONIGON laufenden Programme keine rechtswidrigen, insbesondere wettbewerbs- oder urheberrechtswidrigen bzw. strafbaren Handlungen, auch keine sog. Denial of Service (DoS)- Angriffe oder ähnliche Aktivitäten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 

b) Der Kunde verpflichtet sich, für etwaige Schäden, die CONIGON durch Handlungen im Sinne von Absatz 1 unter Verwendung der Zugangskonten oder Zugangsdaten des Kunden entstehen, auch infolge etwaiger Inanspruchnahmen durch Dritte etwa auf Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz, etc. entstehen, Ersatz zu leisten. 

c) Der Kunde verpflichtet sich weiter, CONIGON von allen Schadensersatz- und weiteren Ansprüchen infolge von Handlungen unter Verwendung der Zugangskonten oder Zugangsdaten des Kunden über die Server von CONIGON sowie unter Nutzung der von CONIGON zur Verfügung gestellten Softwareprogramme, denen CONIGON durch Dritte ausgesetzt sein kann, freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, CONIGON von Rechtsverteidigungskosten (z. B. Gerichts- und Anwaltskosten etc.) vollständig freizustellen. 

d) Wenn und soweit der Kunde seine Zugangskonten und Zugangsdaten, die Server von CONIGON sowie die durch CONIGON zur Verfügung gestellten Softwareprogramme für rechtswidrige Handlungsweisen im Sinne von Absatz 1 nutzt bzw. die Zugangskonten und Zugangsdaten, die Server von CONIGON sowie die durch CONIGON dem Kunden zur Verfügung gestellten Softwareprogramme für rechtswidrige Handlungsweisen im Sinne von Absatz 1 genutzt werden, ist CONIGON berechtigt, den Zugriff des Kunden in geeigneter Weise zu sperren oder einzuschränken. Desweiteren ist CONIGON in diesen Fällen auch zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. 

5. Freistellungsverpflichtung bei Hosting-Verträgen 

a) Stellt CONIGON dem Kunden Computer-Speicherplatz für die Speicherung einer Website des Kunden zur Verfügung (Host Providing), so ist für die Inhalte, die der Kunde auf dem vertragsgegenständlichen Speicherplatz abspeichert oder / und unter Nutzung des vertragsgegenständlichen Speicherplatzes im Internet zugänglich macht, allein der Kunde verantwortlich. Der Kunde versichert hiermit ausdrücklich, dass er keine Inhalte auf dem vertragsgegenständlichen Speicherplatz speichern oder / und unter Nutzung des vertragsgegenständlichen Speicherplatzes im Internet zugänglich machen wird, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht oder Rechte Dritter, insbesondere straf-, wettbewerbs- oder urheberrechtliche Vorschriften, verstößt. 

b) Der Kunde verpflichtet sich, CONIGON von Ansprüchen Dritter gleich welcher Art freizustellen, die aus der Rechtswidrigkeit von Inhalten resultieren, die der Kunde auf dem vertragsgegenständlichen Speicherplatz gespeichert oder / und unter Nutzung des vertragsgegenständlichen Speicherplatzes im Internet zugänglich gemacht hat. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, CONIGON von Rechtsverteidigungskosten (z.B. Gerichts- und Anwaltskosten) vollständig freizustellen. 

c) Wenn und sobald der Kunde den vertragsgegenständlichen Speicherplatz zur Speicherung rechtswidriger Inhalte und / oder zur Zugänglichmachung rechtswidriger Inhalte im Internet nutzt, ist CONIGON berechtigt, den Zugriff auf diese Inhalte über das world-wide-web durch geeignete Maßnahmen zu sperren. 

d) Der Kunde ist nur dann berechtigt, den vertragsgegenständlichen Speicherplatz einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich, zur Nutzung zu überlassen, wenn CONIGON einer solchen Nutzungsüberlassung an den Dritten schriftlich zustimmt und der Dritte schriftlich CONIGON gegenüber die in den vorstehenden Absätzen 1-3 vorgesehenen Verpflichtungen gesamtschuldnerisch neben dem Kunden mit übernommen hat. 

e) Verletzt der Kunde oder ein Dritter, dem der Kunde den vertragsgegenständlichen Speicherplatz teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich, zur Nutzung überlassen hat, nachhaltig seine Verpflichtungen gemäß den vorstehenden Absätzen 1 bis 4, ist CONIGON zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. 

6. Mitwirkungspflichten des Kunden 

a) Der Kunde unterstützt CONIGON bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software. Der Kunde wird CONIGON hinsichtlich der von CONIGON zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren. 

b) Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen. 

c) Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, CONIGON im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese CONIGON umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbarem, möglichst digitalem Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass CONIGON die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. 

d) Der Kunde ist verpflichtet, Datensicherungen durchzuführen und sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Der Mehraufwand, der der CONIGON dadurch entsteht, dass der Kunde gegen diese Pflicht in vertretbarer Weise verstoßen hat, wird dem Kunden in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung weitergehenden Schadensersatzes bleibt vorbehalten. 

7. Beteiligung Dritter 

Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von CONIGON tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. CONIGON hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn CONIGON aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann. 

8. Termine 

a) Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von CONIGON nur durch den Ansprechpartner zugesagt werden. 

b) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat CONIGON nicht zu vertreten und berechtigen CONIGON, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. CONIGON wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen. 

9. Leistungsänderungen 

a) Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von CONIGON zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber CONIGON äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann CONIGON von dem Verfahren nach Absatz 2 bis 5 absehen. 

b) CONIGON prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt CONIGON, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt CONIGON dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt CONIGON die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann. 

c) Nach Prüfung des Änderungswunsches wird CONIGON dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist. 

d) Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen. 

e) Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist. 

f) Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche verschoben. CONIGON wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen. 

g) Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von CONIGON berechnet. 

10. Vergütung 

a) Die Vergütung von CONIGON erfolgt nach der jeweils aktuellen Preisliste der CONIGON. Diese wird dem Kunden zur Verfügung gestellt. Die Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgt monatlich. 

b) CONIGON ist berechtigt, die den Vereinbarungen zu Grunde liegenden Vergütungssätze aufgrund von Umständen, die nach Vertragsabschluss liegen, nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern. 

c) Reisekosten
Für Dienstleistungstage, die Conigon GmbH vor Ort des Auftraggebers erbringt, werden Reise- und Übernachtungs-Kosten separat abgerechnet. Spesen sind in den Tagessätzen enthalten und werden nicht zusätzlich faktuiert. 
• Fahrtkosten: Verrechnung ab Dillingen Saar in Höhe eines Tickets der DB 1. Klasse oder bei Fahrt mit PKW 0,30 € pauschal pro gefahrenem Kilometer. 
• Flugkosten Europa: Verrechnung eines Flugtickets der Economy-Klasse 
• Übernachtungskosten: nach Beleg (maximal jedoch 100 € pro Nacht) – sofern das Hotel nicht durch den Auftraggeber gestellt wird 
• Reisezeiten werden zu 50% berechnet

d) Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von CONIGON getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von CONIGON für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich. 

e) Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. 

11. Rechte 

a) CONIGON gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§69 d und e UrhG. 

b) CONIGON stellt im Rahmen seiner Leistungen Support zur Verfügung. Der Support kann über E-Mail an den Arbeitstagen (Montag – Freitag) zu den Geschäftszeiten der CONIGON erreicht werden. 

c) Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten. 

d) Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. CONIGON kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen. 

12. Haftung und Haftungsbeschränkung 

a) CONIGON haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von CONIGON beruhen. Soweit CONIGON keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

b) CONIGON haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist; in diesem Fall ist aber Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

c) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 

d) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung (§§ 275 ff. BGB), aus positiver Vertragsverletzung (§§ 280, 241 Abs. 2 BGB), aus Verschulden bei Vertragsabschluss (§ 311 BGB) und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die CONIGON als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Diese Einschränkung gilt nicht bei leichter Fahrlässigkeit, wenn wesentliche Vertragspflichten (d.h. solche Pflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht) verletzt worden sind. Die CONIGON haftet bei leichter Fahrlässigkeit auch, wenn die Schäden durch ihre Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind. Die CONIGON verpflichtet sich, den bei Vertragsabschluss bestehenden Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. 

e) Soweit es sich nicht um unmittelbare Personen- und Sachschäden handelt, haftet die CONIGON insgesamt nur bis zur Höhe des einfachen Gegenwertes des Auftragwertes. Die CONIGON haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder mittelbare und/oder Folgeschäden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen. Die CONIGON haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, sie muss sich die Vernichtung der Daten als grob fahrlässig oder vorsätzlich zurechnen lassen und dass der Kunde durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherheitsmaßnahmen dafür Sorge getragen hat, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruierbar sind. 

f) Der Kunde haftet dafür, dass der Inhalt angelieferter Druckvorlagen und Unterlagen nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Desgleichen haftet er dafür, dass solche Vorlagen nicht Urheberrechten Dritter unterliegen. In allen Fällen stellt der Auftraggeber CONIGON von Ansprüchen Dritter frei. 

g) Für den Fall, dass trotz einer ordnungsgemäßen Einweisung in die Datensicherung durch die CONIGON ein Schaden als Folge eines Datenverlustes, einer Datenbeschädigung oder eines sonstigen Umstandes auftritt, aufgrund dessen Daten nicht mehr wie vorgesehen verwendet werden können, haftet die CONIGON nur, falls ihr oder einem ihrer Mitarbeiter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, der Kunde durch angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen und durch die Befolgung von Einweisungen gewährleistet hat, dass die Daten in zumutbarer Weise wiederbeschafft werden können. 

h) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. 

14. Rücktrittsvereinbarung 

Für den Fall, dass durch den Kunden eine Kündigung oder eine Reduzierung des beauftragten Projektumfanges erfolgt, werden die nicht mehr zu erbringenden Leistungen mit einer Ausfallpauschale in Höhe von 50% infolge Kündigung nicht zur Entstehung gelangter Honoraransprüche, sowie evtl. einem Mindermengenzuschlag auf bereits erbrachte Leistungen abgerechnet. 

15. Abwerbungsverbot 

Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von CONIGON abzuwerben oder ohne Zustimmung von CONIGON anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von CONIGON der Höhe nach festzusetzende Pauschale von 80% des Jahresbruttogehalts des jeweiligen Mitarbeiters und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. 

16. Geheimhaltung, Presseerklärung 

a) Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc. 

b) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren. 

c) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. 

d) Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann. 

e) Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung – auch per Email – zulässig. 

17. Schlichtung 

a) Die Parteien versuchen, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zunächst eine Lösung durch eine eingehende Erörterung zwischen den Ansprechpartnern herbeizuführen. 

b) Durch die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten sollen durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern eine Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten, wenn sie dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt hat. 

c) Um ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, werden die Parteien die Schlichtungsstelle des Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V., Berliner Allee 57 in 40212 Düsseldorf anrufen mit dem Ziel, die Meinungsverschiedenheit nach dessen Schlichtungsordnung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. 

d) Die von dem Schlichtungsverfahren, einschließlich der vorangehenden Erörterung zwischen den Ansprechpartnern, betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Schlichtung und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Schlichtungsergebnisse verschoben. 

18. Sonstiges 

a) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des §354 a HGB bleibt hiervon unberührt. 

b) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. 

c) Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. 

d) CONIGON darf den Kunden auf der eigenen Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. CONIGON darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde wiederruft dieses Einverständnis. 

19. Schlussbestimmungen 

a) Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per Email erfolgen. 

b) Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen. 

c) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. 

e) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Saarlouis für die Conigon GmbH und Lyon für die Conigon France SAS.